Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden von SPREEPRODUKTION GmbH.

Anwendbarkeit dieser AGB

Jeglicher Anfrage und jedem Auftrag, ob schriftlich oder mündlich, sowie allen sonstigen Vereinbarungen bzw. Verträgen mit SPREEPRODUKTION GmbH liegen, auch soweit SPREEPRODUKTION GmbH im Namen und auf Rechnung eines Dritten handelt, die nachfolgenden Einkaufs- und Bestellbedingungen zu Grunde. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist, sofern sie dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einem bereits getätigten Geschäft zugegangen sind, bzw. darauf Bezug genommen wurde. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen werden von SPREEPRODUKTION GmbH nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn SPREEPRODUKTION GmbH diesen abweichenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen sollte.

 

1. Auftragserteilung und -inhalt

Für die Durchführung eines Auftrages oder einer Recherche ist ein schriftlicher Auftrag erforderlich. Liegt kein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vor, bestimmt sich der Leistungsumfang nach den von SPREEPRODUKTION GmbH erstellten KVA, sofern deren Inhalt nicht unverzüglich vom Auftraggeber widersprochen wird.

 

2. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang von SPREEPRODUKTION GmbH erstreckt sich auf die produktionstechnische Beratung, Recherche, Kalkulation, Beauftragung, Überwachung, Qualitätssicherung und Rechnungsprüfung. SPREEPRODUKTION GmbH behält sich vor, Aufträge abzulehnen, wenn nicht der komplette Arbeitsablauf durch SPREEPRODUKTION GmbH recherchiert, beauftragt und überwacht wird.

 

3. Umfang und Ausführung des Auftrages

SPREEPRODUKTION GmbH erstellt die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Produktionsmaterialien. Der Kunde liefert an SPREEPRODUKTION GmbH die zur Durchführung des Auftrages erforderliche Arbeitsunterlagen. Diese sind entsprechend den Spezifikationen von SPREEPRODUKTION GmbH anzuliefern. Diese Vorgaben treffen auch auf Teilleistungen zu, die der Endkunde selbst beauftragt hat, bzw. den Lieferanten dafür vorgibt. Für Qualitätsabweichungen, die durch die Nichteinhaltung dieser Vorgaben entstehen können, übernimmt SPREEPRODUKTION GmbH keinerlei Haftung. Kommt es durch die Nichteinhaltung der Spezifikationen zu Unterbrechungen und Verzögerungen, gehen diese Kosten, sowie alle Kosten für die Korrektur sowie alle Folgekosten zu Lasten des verantwortlichen Kunden. Es besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung von erstellten/verwendeten Vorlagen, Dateien und sonstigen Arbeitsmitteln (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die SPREEPRODUKTION GmbH erstellt oder erstellen lässt.

 

4. Auftragserteilung an Dritte

 

4.1. SPREEPRODUKTION GmbH ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte

damit zu beauftragen.

 

4.2. SPREEPRODUKTION GmbH ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

 

4.3. Durch die Zusammenarbeit zwischen SPREEPRODUKTION GmbH und ihren Lieferanten und Dienstleistern entsteht ein Kundenschutz. D.h., alle Kunden von SPREEPRODUKTION GmbH werden bei den Lieferanten als Exklusivkunde geschützt. Möchte ein Kunde zukünftig die Leistungen eines Lieferanten von SPREEPRODUKTION GmbH in Anspruch nehmen, so muss er das über SPREEPRODUKTION GmbH tun. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, eine Auftragsprovision in Höhe von 8% des Auftragswertes an SPREEPRODUKTION GmbH zu bezahlen. Beauftragt der Kunde SPREEPRODUKTION GmbH, entfällt diese Provision.

 

5. Rücktritt

Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie Umstände, welche dessen Bonität zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen SPREEPRODUKTION GmbH zum Rücktritt. In diesem Falle hat SPREEPRODUKTION GmbH Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, auch soweit noch nicht alle Leistungen erbracht worden sind. Soweit Leistungen noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist für ersparte Aufwendungen ein Abzug von maximal dreißig Prozent der vereinbarten Vergütung vorzunehmen. Die SPREEPRODUKTION GmbH entgehende Mittelvergütung ist in jedem Falle und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Vorstehende Regelung gilt auch im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber. Hier sind alle bis dahin angefallenen Aufwendungen (Stunden und Kosten) zu vergüten.

 

6. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung gegen Ansprüche von SPREEPRODUKTION GmbH mit Ansprüchen, die nicht rechtskräftig festgestellt oder von SPREEPRODUKTION GmbH anerkannt sind, ist ausgeschlossen.

 

7. Beanstandungen

 

7.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu prüfen und uns gegebenenfalls unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

 

7.2. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Sollte diese misslingen, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen.

 

7.3. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers und werden gedruckt wie geliefert.

 

7.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und unsachgemäßer Lagerung entstehen. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

7.5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen.

 

7.6. Bei Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer sämtliche zum Auftrag gehörenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls kann die Mängelrüge nicht bearbeitet werden.

 

7.7. Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster.

 

8. Gewährleistung, Haftung

 

8.1. Farbabweichungen auf den Bild-, Ton- und Datenträgern oder bei Druckmaterialien im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Abnahme und stellen keinen Fehler dar, der zur Minderung, Wandlung oder Schadensersatz berechtigt.

 

8.2. Für den Verlust oder die Beschädigung der vom Kunden angeforderten Ausführungsunterlagen haftet SPREEPRODUKTION GmbH bis zur Höhe des Materialwertes, insgesamt jedoch höchstens mit einem Betrag von 1.000,00 Euro.

 

8.3. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

8.4 SPREEPRODUKTION GmbH hat für die Erfüllung aller vertraglich übernommenen Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Soweit Leistungen und Arbeiten, wie z.B. Satz-, Klischee-, Litho- und Druckarbeiten üblicherweise oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber an Dritte vergeben werden, wird nur die sorgfältige Auswahl dieses Dritten geschuldet.

 

8.5. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer, seine eingesetzten Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Ebenso behält sich SPREEPRODUKTION GmbH vor, die Haftung bei Irrtum oder Schreibfehlern auszuschließen.

 

8.6. Von SPREEPRODUKTION GmbH zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bildoder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von SPREEPRODUKTION GmbH bestätigt wird.

 

8.7. Der Auftraggeber haftet für die sachliche Richtigkeit der Inhalte, sowie den rechtlichen Bestand aller von ihm gemachten Angaben, insbesondere über Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattungen, Firmen und Warenbezeichnungen sowie die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Werbemaßnahmen. SPREEPRODUKTION GmbH ist von hieraus resultierenden etwaigen Ansprüchen jeglicher Art freizustellen. Rechtliche Überprüfungen finden nicht durch den Auftragnehmer statt. SPREEPRODUKTION GmbH übernimmt keine Haftung für die sachliche Richtigkeit der gemachten Werbeaussagen.

 

8.8. Die Haftung von SPREEPRODUKTION GmbH tritt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein und ist in allen Fällen auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.

 

8.9. Schadensersatzansprüche wegen Mängelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschossen. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

 

8.10. Für das Ergebnis unter der Verwendung zugelieferter Dateien und Druckunterlagen, sowie Drucken, die nicht die in 3. beschriebenen Kriterien erfüllen, übernimmt SPREEPRODUKTION GmbH keine Haftung.

 

9. Preise und Vergütungen

 

9.1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber.

 

9.2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

 

9.3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

 

9.4. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

9.5. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

10. Abgeltungsbereich der vereinbarten Vergütung

Bei SPREEPRODUKTION GmbH anfallende Spesen, Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung, Modellkosten etc. sind in jedem Falle gesondert zu bezahlen. Auf die vereinbarten Vergütungssätze ist die jeweils geltende Mehrwertsteuer zu entrichten. SPREEPRODUKTION GmbH ist berechtigt, im Falle feststellbarer Kostensteigerungen die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Soweit SPREEPRODUKTION GmbH Aufträge an Werbeträger vergibt, werden deren jeweils gültigen Preise Vertragsbestandteil.

 

11. Immaterielle Leistungen

Jegliche, auch teilweise Verwendung von SPREEPRODUKTION GmbH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt eine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von SPREEPRODUKTION GmbH.

 

12. Lieferung, Lieferfristen

 

12.1. Liefertermine und Lieferfristen sind freibleibend.

 

12.2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann verbindlich zu laufen, nachdem alle zur Produktion notwendigen Komponenten vorliegen und alle Einzelheiten des Auftrags abgesprochen sind und der Kunde somit seine Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

 

12.3. Bei Verzug ist eine Rücktrittserklärung des Kunden erst nach Nachfristsetzung von wenigstens 4 Wochen möglich. Auf die bereits erfolgten Teil- und Vorlieferungen bleibt die Rücktrittserklärung ohne Wirkung.

 

12.4. Alle anderen Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

 

12.5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc. sind auch im Fall verbindlich vereinbarter Termine und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für die Liefer- und Leistungsverzögerungen bei Vor- und Unterlieferanten. In den vorgenannten Fällen verlängert sich die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Auslauffrist. Diese gilt auch, wenn Leistungen ausbleiben, die von Dritten erwartet werden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

12.6. Die Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

 

12.7. Zu Teillieferungen ist SPREEPRODUKTION GmbH berechtigt.

 

13. Versand

Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt SPREEPRODUKTION GmbH den Transportweg und die Transportmittel. Dabei wird nicht für den kostengünstigsten Versand gehaftet. Die Versandkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

14. Gefahrtragung, Leistungsverzug

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt zur Auslieferung an den Transporteur übergeben wurde. SPREEPRODUKTION GmbH übernimmt deshalb keine Haftung für Schäden, die sich aus verspäteter Zustellung ergeben. Verweigert der Kunde rechtsgrundlos die Abnahme der vereinbarten Leistungen etc., gehen alle Veränderungen der Leistung zu seinen Lasten. Das gilt auch bei Lieferung an Dritte. Für bei ihr lagernde Unterlagen des Kunden schuldet SPREEPRODUKTION GmbH nur die eigenübliche Sorgfalt und ist berechtigt, derartige Unterlagen sechs Monate nach Erstellung zu vernichten.

 

15. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberechte

Der Kunde garantiert, dass er alle Rechte für die herzustellenden Bild-, Ton- und Datenträger einschließlich der dazugehörigen Labels, Texte und Sonstigem besitzt. Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass eine solche Herstellung keine Verletzung von Urheber- und sonstigen Schutzrechten darstellt. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Kunde hat SPREEPRODUKTION GmbH von jeglichen Kosten schadlos zu halten und von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die im weitesten Sinne aufgrund von Urheber- und sonstigen Rechten in Zusammenhang mit der Herstellung der in Auftrag gegebenen Auftragsgegenstände geltend gemacht werden.

 

16. Zahlungsbedingungen

 

16.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

 

16.2. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung werden sämtliche von SPREEPRODUKTION GmbH in Rechnung gestellten Leistungen (Eigen- und Fremdleistungen) sofort nach Rechnungsstellung fällig. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.

 

16.3. Im Verzugsfall ist SPREEPRODUKTION GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie Mahngebühren in Höhe von zehn Euro je Mahnung zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

17. Eigentumsvorbehalt, Zurückhaltungsrecht

Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung verbleiben geschuldete Vertragsleistungen im Eigentum der SPREEPRODUKTION GmbH. Diese ist auch berechtigt, die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z. B. Filme, Dias und dergleichen bis zu diesem Zeitpunkt zurückzuhalten.

 

18. Impressum/Referenznachweise/Belege

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen sowie Leistungen durch Nennung und Abbildung veröffentlichen. SPREEPRODUKTION GmbH stehen von allen fertiggestellten Arbeiten zehn Belegexemplare zu.

 

19. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von SPREEPRODUKTION GmbH, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.